
| CHARTER of the Robert Schumann Society in German |
vom 8. Juni 1990 in der Fassung vom 4. Oktober 1997 § 1
Name, Sitz, Wirkungsbereich und Gerichtsstand Der Name der Vereinigung ist Robert-Schumann-Gesellschaft Zwickau e.V., in Kurzform Als Gerichtsstand gilt Zwickau. § 2 Zweck der Gesellschaft Die Robert-Schumann-Gesellschaft Zwickau e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Die Gesellschaft tut das durch Veranstaltung von Konzerten, Vorträgen, Konferenzen und Arbeitstagungen und durch tatkräftige Unterstützung von Musikfesten und -wettbewerben. Die Gesellschaft wirkt als Förderverein für das Robert-Schumann-Haus Zwickau und trägt zur Mehrung seiner Sammlungen bei. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. § 3 Erwerb der Mitgliedschaft Mitglieder der Gesellschaft können natürliche und juristische Personen sowie Personenzusammenschlüsse werden, die sich zu den Zielen der Gesellschaft bekennen und sie zu fördern bereit sind. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch § 5 Beiträge und Mittel der Gesellschaft; Geschäftsjahr Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird in einer Beitragsordnung festgelegt, über die der Vorstand entscheidet und die von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit abgeändert werden kann. Der Beitrag ist eine Bringschuld. Er ist für das Jahr des Erwerbs bzw. der Beendigung der Mitgliedschaft in voller Höhe zu entrichten. Der Beitrag ist bis spätestens 31. März des laufenden Geschäftsjahres fällig. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. § 6 Organe der Gesellschaft Organe der Robert-Schumann-Gesellschaft Zwickau e. V. sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Kassenprüfungsausschuß. 1. Vorstand Die Gesellschaft wird vertreten durch je 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt für 4 Jahre. Auf Antrag von mehr als der Hälfte der in der Wahlversammlung anwesenden Mitglieder kann die Wahl geheim erfolgen. Der Vorstand ist berechtigt, während der Wahlperiode Mitglieder zu kooptieren, die von der Mitgliederversammlung bestätigt werden müssen, und Rücktrittserklärungen gewählter Mitglieder entgegenzunehmen. 2. Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder den Vorstand und den Kassenprüfungsausschuß. Sie beschließt über Satzungsänderungen mit Dreiviertelmehrheit. Dabei ist für korporative Mitglieder und Ortsvereinigungen ein bevollmächtigter Vertreter stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung beschließt über Angelegenheiten, die ihr der Vorstand zur Beschlußfassung vorlegt. Sie erteilt dem Vorstand Entlastung und erörtert den vom Vorstand erstatteten Jahresbericht. Sie kann vom Vorstand Auskunft über alle die Gesellschaft betreffenden Angelegenheiten verlangen und selbst Anregungen für die Gesellschaftstätigkeit vorbringen. Auf Antrag von mindestens 30 Mitgliedern hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. 3. Kassenprüfungsausschuß § 7 Ortsvereinigungen Ortsvereinigungen der Robert-Schumann-Gesellschaft Zwickau e. V. können, wenn ein berechtigtes Interesse besteht, in Orten gebildet werden, in denen mehr als 20 Mitglieder ansässig sind. Die Ortsvereinigung ist nach Einreichen ihrer Mitgliederliste an die Geschäftsstelle als korporatives Mitglied zu registrieren und entsendet einen stimmberechtigten Vertreter zur Mitgliederversammlung. § 8 Satzungsänderungen Satzungsänderungen können mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dabei sind alter und neuer Text eindeutig gegenüberzustellen; die Satzungsänderung ist zu begründen. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. Ferner ist die Satzungsänderung der das Vereinsregister führenden Behörde bekanntzugeben. § 9 Auflösung der Gesellschaft Die Gesellschaft kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Auflösungsbeschluß ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Auflösung muß der einzige Tagungsordnungspunkt dieser Mitgliederversammlung sein. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Kulturstiftung des Freistaates Sachsen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Bewilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden. Zwickau, den 4. Oktober 1997 |
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